Sozialversicherungswerte 2012
Beitragssätze und BemessungsgrenzenBeitragssätze zur Krankenversicherung
Seit Inkrafttreten der Gesundheitsfonds zum 01.01.2009, wird zur Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags der bundeseinheitliche Beitragssatz herangezogen. Dabei wird unterschieden zwischen
- dem allgemeinen Beitragssatz für Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld
- dem ermäßigten Beitragssatz für Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Krankengeld wie z. B. Personen, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden
- dem Beitragssatz für Bezieher von Vorruhestandsgeld
Bei der Ermittlung der Beitragsanteile für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer gilt grundsätzlich: Der Arbeitgeber zahlt den Beitragsanteil in Höhe der Hälfte des um 0,9 % verminderten Beitragssatzes.
Beitragssätze zur Krankenversicherung 2012:
| gesamt | Arbeitgeber | Arbeitnehmer | |
| allgemeiner Beitragssatz | 15,50% | 7,30% | 8,20% |
| ermäßigter Beitragssatz | 14,90% | 7,00% | 7,90% |
| Vorruhestandsgeldempfänger | 14,00% | 6,55% | 7,45% |
Beitragssätze zur Pflegeversicherung
Die Beitragssätze zur Pflegeversicherung sind, bis auf die Ausnahmeregelung in Sachsen, bundeseinheitlich festgelegt. Dabei wird unterschieden zwischen
- dem Beitragssatz für nicht Kinderlose, oder Personen unter dem 23. Lebensjahr
- dem Beitragssatz für kinderlose Personen ab dem 23. Lebensjahr
Grundsätzlich wird der Pflegeversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte getragen. In Sachsen verlagert sich der Beitragsanteil, zum Ausgleich der Nicht-Abschaffung des Buß- und Bettags, zu Gunsten des Arbeitgebers um 0,5% auf den Arbeitnehmer.
Beitragssätze zur Pflegeversicherung 2012:
| gesamt | Arbeitgeber | Arbeitnehmer | |
| Nicht-Kinderlose od. unter 23. Lebensjahr Sachsen | 1,95% | 0,975% 0,475% | 0,975% 1,475% |
| Kinderlose ab 23. Lebensjahr Sachsen | 2,20% | 0,975% 0,475% | 1,225% 1,725% |
Beitragsbemessungsgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze (Pflichtversicherungsgrenze) in der Krankenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist maßgebend für die Höhe des maximalen Arbeitgeberzuschusses zur privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) hingegen, ist für die Beurteilung maßgebend, ob ein Arbeitsnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist. Unterschieden wird dabei zwischen
- der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze
- der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und über eine private Krankheitskostenvollversicherung abgesichert waren. Auf alle anderen Arbeitnehmer findet die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze Anwendung.
Beitragsbemessungsgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2012 :
| jährlich | monatlich | täglich | |
| Beitragsbemessungsgrenze | 45.900,00€ | 3.825,00€ | 127,50€ |
| allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze | 50.850,00€ | 4.237,50€ | 141,25€ |
| besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze | 45.900,00€ | 3.825,00€ | 127,50€ |
Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Privat Krankenversicherte und freiwillig gesetzlich Krankenversicherte (die aufgrund Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind), erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss in Höhe von 50%, jedoch maximal des Beitragsanteils, der auch bei einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entstanden wäre. Der maximale Beitragszuschuss orientiert sich dabei an der Beitragsbemessungsgrenze sowie den von der Bundesregierung festgelegten Beitragssätzen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Maximale Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung 2012:
| Krankenvers. | Pflegevers. | Summe | |
| mit Anspruch auf Krankengeld | 279,23€ | 37,29€ | 316,52€ |
| ohne Anspruch auf Krankengeld | 267,75€ | 37,29€ | 305,04€ |
| Vorruhestandsgeldempfänger | 250,54€ | 37,29€ | 287,83€ |
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze ist, in Verbindung mit dem Beitragssatz zur Rentenversicherung, maßgebend für den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Des Weiteren richtet sich nach dem Wert für die alten Bundesländer auch der maximal förderfähige Beitrag (gem. Altersvermögensgesetz 4% der BBG) zur betrieblichen Altersvorsorge.
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung 2012:
| jährlich | monatlich | täglich | |
| alte Bundesländer | 67.200,00€ | 5.600,00€ | 186,67€ |
| neue Bundesländer | 57.600,00€ | 4.800,00€ | 160,00€ |