Jedes Trägerunternehmen kann die Zuwendungen an die Unterstützungskasse in Höhe der Jahresprämien voll als Betriebsausgaben geltend machen. Die Versorgungsverpflichtung wird weder bilanziert, noch im Anhang zur Bilanz erwähnt. Die Unterstützungskasse selbst ist als Sozialeinrichtung i. d. R. steuerbefreit, solange ihr Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Die Kasse kann Zuwendungen der Trägerunternehmen
deshalb steuerfrei vereinnahmen.
Bei den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern
führen die Zuwendungen des Trägerunternehmens zur Unterstützungskasse zu keinen steuerpflichtigen Einkünften. Erst wenn die Arbeitnehmer tatsächlich Versorgungsleistungen von der Kasse erhalten, müssen diese versteuert werden. Für sie sind die Renten als nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit zu versteuern. |
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