Private Krankenversicherung
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Mitversicherung des Ehepartners und der Kinder
Familienangehörige ohne oder mit geringfügigem Einkommen, die nicht gesetzlich pflichtversichert sind, können im Rahmen einer privaten Krankenversicherung mitversichert werden.
Voraussetzungen für Mitversicherungsfähigkeit
Unter Anderem sind folgende Personengruppen von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit und können als Familienangehörige mitversichert werden:
- geringfügig Beschäftigte Ehepartner bzw. Lebenspartner gemäß LPartG
- Ehepartner bzw. Lebenspartner ohne eigenes Einkommen
- Kinder ohne Anspruch auf Familienversicherung
Kein Anspruch auf Familienversicherung haben z. B. Kinder von Ehepaaren, bei denen das Einkommen des Höherverdienenden oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt (in 2009 jährlich 48.600,- Euro) und nur der Niedrigerverdienende gesetzlich versichert ist.
Versicherbare Leistungen und Tarifbeitrag
Eine Krankheitskostenabsicherung für den Ehepartner kann i. d. R. individuell gestaltet werden. Bei mitzuversichernden Kindern hingegen, darf der Versicherungsschutz des Kindes den des Hauptversicherten nicht übersteigen. Auf der folgenden Seite finden Sie weitere Informationen zur privaten Krankenversicherung für Kinder. Die Tarifbeiträge hängen von mehreren Faktoren ab, hierzu zählen z. B. versicherte Tarifleistungen, Geschlecht und Alter der zu versichernden Person
Tarifvergleich
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