| Grundsätzlich müssen
Kinder beim höherverdienenden Elternteil mitversichert werden.
Erfolgt die Absicherung über eine private Krankenversicherung,
kann der Versicherungsschutz für das Kind dem des Elternteils
(des Versicherungsnehmers) entsprechen, darf diesen jedoch nicht übersteigen.
Neugeborene Babys können innerhalb von zwei Monaten nach ihrer
Geburt bei einem Elternteil ohne Risikoprüfung und Wartezeiten
nachversichert werden. Der Versicherungsbeginn erfolgt üblicherweise
rückwirkend zum ersten des Geburtsmonats, wobei die Beiträge
für diesen Monat tagesgenau abrechnet werden. Des weiteren können
auch Adoptivkinder, Stifkinder und Pflegekinder im Rahmen der Nachversicherung
in die private Krankenversicherung aufgenommen werden. Hierbei hat
der Versicherer jedoch das Recht, bei erhöhtem Risiko wie z.
B. durch Vorerkrankungen, einen Zuschlag zu erheben.
Die versicherbaren Leistungen für Kinder können im Umfang
und Höhe bis maximal denen des Hauptversicherten entsprechen.
Je nach Versicherer ist eine stufenweise Anpassung des Versicherungsschutzes
entsprechend der Lebensphase (z. B. mit dem Alter steigende Zahnersatzleistungen)
möglich. Darüber hinaus werden Selbstbehalte in Tarifen
die einen solchen vorsehen oft deutlich reduziert.
Im Vergleich zur privaten Krankheitskostenabsicherung für Erwachsene,
fallen die Beiträge für Kinder sehr gering aus. Auch das
Eintrittsalter ist für die Höhe des Beitrags weniger maßgebend,
da die Beitragssätze bis zum Erreichen des Erwachsenenalters
in der Regel einheitlich gestaltet sind.
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