Gesellschaftsrechtlich handelt es sich bei den Pensionskassen zumeist um Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder um Aktiengesellschaften. Unabhängig von der Gesellschaftsform müssen in jedem Falle die Geschäftspläne von den Versicherungsaufsichtsbehörden genehmigt werden.
Die Pensionskasse muss als betriebseigenes Versicherungsunternehmen
einen Rechtsanspruch auf die Leistungen gewähren.
Für die Leistung wird ein Entgelt in Gestalt eines
Beitrages gefordert. Dabei ist es unerheblich, ob der
Arbeitgeber oder Arbeitnehmer oder beide den Beitrag
zahlen. Die Leistungen werden fällig bei Eintritt
des Versicherungsfalles, also Tod, Erreichen eines
bestimmten Alters, familiären Veränderungen
(Familienzustandslagen) oder Berufsunfähigkeit.
Als
Einnahmen einer Pensionskasse kommen ausser Zuwendungen
des Trägerunternehmens noch Vermögenserträge
und, sofern in der Satzung vorgesehen, Beiträge
der Zugehörigen in Betracht. Zuwendungen des Trägerunternehmens
an Pensionskassen sind unbeschränkt als Betriebsausgaben
abzugsfähig, und zwar auch als Einmalbeiträge.
Der Abzug als Betriebsausgabe setzt voraus, dass die
Zuwendungen in der Satzung oder im Geschäftsplan
der Kasse festgelegt sind oder von einer Versicherungsaufsichtsbehörde
gefordert werden oder der Abdeckung von Fehlbeträgen
in der Kasse dienen.
A
uwendungen dürfen dann nicht als Betriebsausgaben
abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse,
wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht
würden, bei diesem nicht betrieblich veranlasst
wären. Nicht betrieblich veranlasst sind z.B.
Leistungen der Kasse an den Inhaber (Unternehmer, Mitunternehmer)
des Trägerunternehmens oder seine Angehörigen.
Hinsichtlich der Angehörigen gilt dieses Verbot
dann nicht, soweit die Zuwendungen im Rahmen eines
steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses
gemacht worden sind. |
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