Informationen und Vergleich
Durchführungswege der betrieblichen AltersvorsorgeMit Inkrafttreten der entsprechenden Regelung des Altersvermögensgesetzes zum 01.01.2002, hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung zur Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) in seinem Unternehmen. Die bAV kennt insgesamt fünf verschiedene Durchführungswege. Dabei wird unterschieden zwischen
- der unmittelbaren Durchführung der Versorgung
(die Leistungen werden vom Unternehmen an dessen Beschäftigten erbracht) - den mittelbaren Durchführungswegen
(die Leistungen werden durch einen externen Versorgungsträger an den Beschäftigten geleistet)
Eine Direktzusage (Pensionszusage) eines Unternehmens an seinen Beschäftigten, stellt eine unmittelbare Durchführung der Versorgung dar. Zu den mittelbaren zählen die im Folgenden erläuterten Durchführungswege:
- Direktversicherung
nahezu alle Vorsorgeformen sind möglich, wie z. B. Lebens- und Rentenversicherung, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenabsicherung. Je nach Tarif ist eine Auszahlung als Rente oder Einmalkapitalabfindung möglich - Pensionskasse
ähnlich wie bei der Direktversicherung, versorgt die Pensionskasse den Arbeitnehmer z. B. bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder bei Invalidität. Die Leistung besteht i. d. R. aus einer lebenslangen Rentenzahlung, alternativ kann jedoch auch eine einmalige Kapitalabfindung gewählt werden. - Pensionsfonds
Pensionsfonds sind den Pensionskassen weitestgehend gleich gestellt. Wesentliche Unterschiede bestehen darin, dass einerseits die Gewinne auf Fondsbasis erzielt werden und andererseits die Auszahlung nur als lebenslange Rente oder als Auszahlungsplan mit unmittelbar anschließender Restverrentung möglich ist. - Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist eine Versorgungseinrichtung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Somit unterliegt die Unterstützungskasse nicht der Versicherungsaufsicht und ist in der Anlage ihres Vermögens frei. Durch Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge können steuerfrei in beliebiger Höhe der Unterstützungskasse zugeführt werden. Auch hier sind bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung sozialabgabenfrei (2.688,00 Euro in 2012).
Vergleich zur betrieblichen Altersvorsorge
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